Dokumentation WERT
Inhaltsverzeichnis
- 1 Verfahrensbeschreibung
- 2 Grundlagen der Vermögensbewertung
- 3 Verfahren
- 3.1 Bewertungsverfahren
- 3.2 Vermögensbewertung - Allgemeines
- 3.3 Erstbewertung - Allgemeines
- 3.4 Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte - Mengenverfahren
- 3.5 Preisindizes
- 3.6 Auswertung der Vermögenswerte
- 3.7 Wiederbeschaffungswert – Hinweise zur Ermittlung
- 3.8 Anschaffungskosten – Hinweise zur Ermittlung
- 3.9 Kalkulatorische Kosten – Hinweise zur Ermittlung
Verfahrensbeschreibung
Vorbemerkung
Wegen der hohen Anschaffungskosten stellen die Entwässerungsanlagen in den kommunalen Haushalten einen wichtigen Posten dar. Das vorhandene Vermögen soll daher nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet werden.
Die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder fordern unter anderem die Erhebung kostendeckender Benutzungsgebühren für die kommunalen Entwässerungsanlagen. Das Gesamtgebührenaufkommen soll dabei in der Regel die Kosten für die Entwässerungseinrichtungen decken. Wesentlicher Bestandteil des Gebührenbedarfs sind die kalkulatorischen Kosten:
- Abschreibung und
- Verzinsung
des Anlagekapitals. Auch die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO und KommHVO) sieht die Veranlagung dieser Kosten aufgrund der dafür vorgeschriebenen Anlagennachweise vor. Die Voraussetzung für die Erstellung des Anlagennachweises und der Gebührenermittlung ist die genaue Kenntnis der Vermögenswerte öffentlicher Entwässerungseinrichtungen. Da die Entwässerungseinrichtungen kapitalintensiv sind, muss die Vermögensermittlung so beweiskräftig durchgeführt werden, dass sie auch gerichtlichen Nachforschungen standhält. Der dabei erforderliche Aufwand muss jedoch wirtschaftlich vertretbar sein. Bei der Fülle der zu verarbeitenden Daten kann eine solche Vermögensbewertung nur mit Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt werden.
Durch das vorliegende Programm werden sowohl ein Anlagennachweis erstellt als auch die kalkulatorischen Kosten ermittelt, wobei den unterschiedlichen Ländervorschriften Rechnung getragen wird. Nachfolgend werden die Grundlagen der Vermögensbewertung und die angewandten Berechnungs- verfahren kurz beschrieben.
Die hier dargestellten Verfahren entsprechen der Vorgehensweise, die auch im ATV-Arbeitsblatt A-133 „Erfassung, Bewertung und Fortschreibung des Vermögens kommunaler Entwässerungseinrichtungen“ dargestellt wurde. Hier sind auch die einschlägigen Rechtsvorschriften für die einzelnen Bundesländer zusammengefasst.
Grundlagen der Vermögensbewertung
Anlagevermögen und -kapital
Zum Anlagevermögen gehören gemäß den kommunalen Haushaltsverordnungen Sach- und Finanzanlagen.
Die Sachanlagen beinhalten unbewegliche Sachen (Grundstücke, einschließlich Gebäude und Außenanlagen), bewegliche Sachen (z.B. Entwässerungs- und Kläranlagen) mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter und dingliche Rechte (z.B. Leitungsrechte). Zum Anlagevermögen gehören jedoch nicht die dinglichen Rechte zur Mitbenutzung fremder Anlagen.
Zu den Finanzanlagen zählen die Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Haushaltsmitteln für die Abwasserbeseitigung gewährt hat, sowie die Kapitalanlagen der Gemeinde in verschiedenen kommunalen Zusammenschlüssen zur Abwasserbeseitigung.
Bei der Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sind nur die Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die dauernd der Abwasserbeseitigung dienen und Eigentum der Gemeinde sind. Dabei dürfen die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an bestimmten Vermögensteilen (z.B. Hausanschlüsse) entsprechend den getroffenen Regelungen nicht außer acht gelassen werden.
Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgt auf der Grundlage des im Vermögen gebundenen Kapitals (Anlagekapital) unter Berücksichtigung der Abschreibungen.
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Alle zum Erwerb und zur Erstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen erforderlichen bzw. aufgewendeten Mittel einschließlich aller Nebenkosten und der Mehrwertsteuer werden als Anschaffungskosten bezeichnet. Zu den Nebenkosten gehören z.B. Ausgaben für Ingenieurleistungen aller Art, Gebührenbeiträge, Steuern, Geldbeschaffungskosten, etc. Dabei sind sowohl die Aufwendungen für Dritte als auch die Eigenleistungen der Gemeinde einzurechnen. Während die Anschaffungskosten alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erstellung eines Gegenstandes umfassen, beinhalten die Herstellungskosten nur die unmittelbar für die Herstellung eines Gegenstandes entstehenden Material- und Fertigungskosten. Dabei sind sowohl die unmittelbar zurechenbaren Kosten (z.B. Kosten für Herstellungsmaterialien, Personalaufwendungen, Fremdleistungen, etc.) als auch die nicht unmittelbar zurechenbaren Kosten (als prozentuale oder pauschale Zuschläge auf die unmittelbaren Kosten für z.B. Kosten der Betriebsleitung, Werkzeugkosten, Kosten an Materialverlusten usw.) einzurechnen.
Wiederbeschaffungswert
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind Aufwendungen, die beim erstmaligen Erwerb bzw. durch die Herstellung entstehen. Der Wiederbeschaffungswert, oder auch Wiederbeschaffungszeitwert - beide Begriffe werden hier synonym verwandt, entspricht dagegen dem Preis, der für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes in gleicher Art und Güte zum Bewertungszeitpunkt gezahlt werden müsste. Dabei werden grundsätzlich die vorhandenen Vermögensgegenstände zugrundegelegt und nicht etwa die Gegenstände, die man nach dem neuesten Erkenntnisstand verwenden würde. Lässt sich ein Wiederbeschaffungswert nicht mehr ermitteln (erforderliche Unterlagen fehlen), so kann ersatzweise vom Preis des Anlagegutes ausgegangen werden, das mit gleicher Zweckbestimmung und Güte nach dem technischen Erkenntnisstand zum Bewertungszeitpunkt erstellt wurde.
Abschreibung
Bei Anlagegütern, deren Nutzungsdauer sich über mehrere Wirtschaftsperioden (Kalenderjahre) erstreckt, ist zum Bewertungszeitpunkt eine Berichtigung des Vermögenswertes unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer der einzelnen Anlagegüter durchzuführen. Als Methode der Wertberichtigung wird die lineare Abschreibung verwendet, d.h. der Wert eines Anlagegutes wird über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Lebensdauer) gleichmäßig auf die einzelnen Bewertungsperioden verteilt.
Buchmäßige Abschreibungen gehen grundsätzlich von den Anschaffungs- und Herstellungskosten aus. Bei der Vermögensbewertung der Kanalnetze können die Abschreibungen auf der Basis der Wiederbeschaffungswerte und der Anschaffungskosten bestimmt werden. Somit können für kalkulatorische Abschreibungen auch die Wiederbeschaffungswerte zugrundegelegt werden.
Hierbei sind jedoch die unterschiedlichen Vorschriften (Kommunalabgabengesetze) der einzelnen Länder zu berücksichtigen.
Wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, insbesondere bei langlebigen Abwasserbeseitigungsanlagen, im voraus nicht genau zu ermitteln ist, muss sie unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte (z.B. Beanspruchungsdauer und -intensität, Art der Bedienung und Pflege, natürlicher Verschleiß, technischer Fortschritt, höhere statische Beanspruchung, usw.) geschätzt werden. Diese Schätzung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
Da bei der gewählten linearen Abschreibung der abzuschreibende Wert gleichmäßig auf die einzelnen Wirtschaftsperioden (Jahre) aufzuteilen ist, wird der jährliche Abschreibungsbetrag mit einem gleichbleibenden Prozentsatz (Abschreibungssatz) berechnet. Der Prozentsatz wird nach folgender Formel ermittelt:
Abschreibungssatz in % = 100%/betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Bei einer grundlegenden Veränderung der ursprünglichen Nutzungsdauer wird sowohl die Restnutzungsdauer als auch der jährliche Abschreibungsbetrag neu berechnet.
Bei Anlageteilen, die mehrere Güter mit unterschiedlichen Nutzungsdauern und Abschreibungssätzen enthalten (bauliche und maschinelle Teile), sollte grundsätzlich das Anlagegut aufgegliedert werden. Das Programm WERT verwaltet für isolierte Betriebspunkte eine eigene Datei.
Restbuchwert
Im Anlagennachweis oder in der Vermögensberechnung wird ein Anlagegut mit einem Betrag geführt, der den noch nicht abgeschriebenen Anteil des Wertes angibt. Dieser als Restbuchwert oder Buchrestwert bezeichnete Betrag ergibt sich jeweils am Jahresende als Unterschied zwischen dem vollen Vermögenswert und der Wertberichtigung. Er wird nach folgender Formel errechnet:
Restbuchwert = (Wert ∗ Abschreibungssatz ∗ Restnutzungsdauer)/100 %
Als Vermögenswert können je nach Bewertungsart, sowohl die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als auch der Wiederbeschaffungswert angesetzt werden.
Abgeschriebene Gegenstände werden mit einem Restbuchwert von 1,00 DM bzw. 1,00 EURO oder 0,51 EURO ("Erinnerungswert") weitergeführt.
Kalkulatorische Zinsen
Bestandteil des erforderlichen Gebührenbedarfs ist neben den Abschreibungen eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Unter Zugrundelegung eines angemessenen Zinssatzes werden kalkulatorische Zinsen aus dem aktuellen Anlagekapital (Restbuchwert) berechnet.
Die kalkulatorischen Zinsen werden in der Regel auf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten errechnet. Dabei sollte der Vermögenswert um Kapitalanteile Dritter (Beiträge, fremdfinanzierte Vermögensgegenstände, Zuschüsse) vermindert werden.
Verfahren
Bewertungsverfahren
Die Vermögensbewertung von Abwasserbeseitigungsanlagen kann zum Bewertungsstichtag grundsätzlich nach dem Mengen- oder Indexverfahren erfolgen. Dabei bietet sich für das Kanalnetz das Mengenverfahren besonders dann an, wenn die Bewertung über den Wiederbeschaffungswert erfolgt. Dabei werden über die einzelnen Kostenfaktoren und Massen die Wiederbeschaffungskosten sehr detailliert errechnet.
Bei der Bewertung über die Anschaffungskosten wäre eine Berechnung mit WERT strenggenommen nicht nötig. Jedoch gibt es üblicherweise viele Vermögensgegenstände, deren Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Bewertung nicht bekannt sind. Hier bietet es sich für diese Vermögensgegenstände an, zunächst eine Bewertung auf der Basis der Wiederbeschaffung durchzuführen und anschließend über das Indexverfahren die Wiederbeschaffungswerte auf die Herstellkosten zurückzurechnen. Hierbei ist die aktuelle Rechtsprechung - vgl. Urteil vom 24.07.1995, OVG NW in Münster - zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung mit Wiederbeschaffungswerten sollte zweckmäßigerweise das Mengenverfahren angewendet werden. Ausnahmsweise können aktuelle Wiederbeschaffungswerte aus bekannten Anschaffungskosten oder früher ermittelten Wiederbeschaffungswerten mit dem Indexverfahren hochgerechnet werden.
Das Programm WERT ermöglicht wahlweise die Anwendung des einen oder anderen Verfahrens, wobei auch die Kombination beider Verfahren möglich ist. Da in vielen Fällen, bei teilweise oder vollständig fehlenden Unterlagen eine genaue Mengenerfassung sehr aufwendig oder mit Fehlern behaftet ist, besteht im Programm die Möglichkeit, neben der exakten Mengenerfassung noch fünf weitere, weniger genaue Stufen je nach Datenmaterial anzuwenden.
Indexverfahren
Das Indexverfahren ist dann anzuwenden, wenn
- der Wiederbeschaffungswert auf die Anschaffungskosten
zurückzurechnen ist (Bewertung nach Anschaffungskosten, wenn diese nicht bekannt sind),
- aus bekannten Anschaffungs- und Herstellungskosten
Wiederbeschaffungswerte errechnet werden sollen,
- früher ermittelte Wiederbeschaffungswerte aktualisiert bzw.
fortgeschrieben werden sollen.
Die Ermittlung der Anschaffungskosten aus den Wiederbeschaffungswerten kann zu falschen Ergebnissen führen, wenn z.B. der zu bewertende Kanal ursprünglich „auf der grünen Wiese“, also unter einfachen und unproblematischen Verhältnissen gebaut wurde. In diesem Fall würden die durch das Mengenverfahren ermittelten Wiederbeschaffungswerte ggf. auch Kosten für Erschwernisse (Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung etc.) enthalten, die beim erstmaligen Bau nicht bzw. nicht in der angenommenen Höhe entstanden sind. Für diesen Fall verlangt das OVG NW (Urteil vom 24.7.1995) eine andere Vorgehensweise bzw. einen Plausibilitätsnachweis für die so ermittelten Anschaffungskosten.
Für die nicht mit dem Mengenverfahren bewertbaren Vermögensgegenstände (z.B. Klärwerke, einzelne Sonderbauwerke), ist wegen der Verschiedenartigkeit und Vielfältigkeit dieser Anlagen das Indexverfahren bei einer Bewertung nach dem Wiederbeschaffungswert anzuwenden.
Mengenverfahren
Die Voraussetzung für eine schematische Wertermittlung nach dem Mengenverfahren ist die möglichst genaue Erfassung der einzelnen kostenbeeinflussenden Faktoren, wie z.B. Verbau, Rohrlieferung, Wasserhaltung, sowie die Ermittlung der zugehörigen Einheitspreise unter Berücksichtigung der durchschnittlichen örtlichen Verhältnisse. Für die Anwendung des Indexverfahrens müssen dagegen nur möglichst differenzierte, zuverlässige Preisindizes vorliegen.
Haltungsweise Verteilung der Anschaffungskosten
Bei der Vermögensbewertung auf der Basis der echten Anschaffungskosten liegen diese in den seltensten Fällen haltungsweise vor. Bei der Anbindung der Vermögensbewertung an eine Kanaldatenbank ist dies jedoch notwendig.
Die haltungsweise Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt durch das Programmpaket WERT mit dem Mengenverfahren mit Wiederbeschaffungswerten. Die für einzelne Baulose oder Baujahre
vorliegenden Anschaffungskosten müssen den jeweils maßgebenden Haltungen zugeordnet werden. WERT bestimmt dann über das Mengenverfahren für jede dieser Haltungen den Wiederbeschaffungswert für das jeweilige Baulos bzw. Baujahr und setzt diesen gleich 100 %. Die tat- sächlichen Anschaffungskosten werden diesen 100 % gleichgesetzt und dann proportional zu den errechneten Wiederbeschaffungswerten haltungsweise verteilt. Auf diese Weise ist die umständliche Aufteilung der Anschaffungskosten auf Haltungen unterschiedlicher Querschnitte und Tiefenlage ohne Probleme und am genauesten möglich.
Vermögensbewertung - Allgemeines
Für eine vorhandene Entwässerungsanlage muss grundsätzlich zum Bewertungsstichtag die erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens und die darauf aufbauende Wertermittlung durchgeführt werden. Als Ziel der Erstbewertung ist die Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte oder Anschaffungskosten und der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Restbuchwert, kalkulatorische Zinsen) anzusehen. Da die einzelnen Bundesländer keine einheitlichen Vorschriften für die Ver- mögensbewertung besitzen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die kalkulatorischen Kosten auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungswerte zu ermitteln sind.
Die genaue und lückenlose Kenntnis über den Bestand der Anlagegüter ist die wichtigste Voraussetzung für eine wirklichkeitsnahe Vermögensbewertung. In der Bestandsaufnahme für die Erstbewertung sind alle betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände und die in Anspruch genommenen Teile zu erfassen. Die Bestandsunterlagen sollten auch die Daten enthalten, die neben der Wert- ermittlung auch andere Auswertungen, wie hydraulische Kanalnetzberechnungen, automatisches Zeichnen, statistische Auswertungen, ermöglichen. Da die Erfassung, Fortführung und Verarbeitung dieser Fülle von Daten wegen des enormen Umfangs sehr aufwendig ist, sollte die Speicherung und Fortführung der Datenbestände im Rahmen der automatischen Datenverarbeitung erfolgen.
Aufbauend auf der Erstbewertung ist alljährlich ein Anlagennachweis zu erstellen, der die zwischenzeitlich neu erstellten oder ausgeschiedenen Gegenstände aus dem Anlagevermögen berücksichtigt. Ist eine Vermögensbewertung aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften auf der Basis der Wiederbeschaffungswerte zulässig, sollte eine Neubewertung des Anlagevermögens mindestens alle 3 bis 5 Jahre durchgeführt werden. Beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist eine Neubewertung aber auch alljährlich möglich. Bei einer Neubewertung auf Basis der Wiederbeschaffungswerte sind auch alle kalkulatorischen Kosten auf der Basis der neu ermittelten Wiederbeschaffungswerte hochzurechnen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten müssen jedoch für den Anlagennachweis erhalten bleiben.
Erfassung der Anlagegüter
Wegen der Besonderheiten der Vermögensgegenstände in einem Kanalnetz sind die Bestandsunterlagen weiter zu untergliedern in
- ein Kataster für Haltungen / Abschnitte,
- ein Kataster für Sonderbauwerke und sonstige Anlagen,
- ein Kataster für Schächte / Knoten
Alle diese Kataster könne in einem einzigen WERT-Projekt verwaltet werden. Es ist darauf Wert zu legen, dass bereits während der Bauzeit alle konstruktions- und wertbeeinflussenden Merkmale und eventuelle Abweichungen gegenüber dem Projekt festgehalten werden. Liegen keine vollständigen Kanalbestandsunterlagen vor, muss eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt werden, die jedoch nicht alle Besonderheiten eines Kanalnetzes erfassen kann.
Sonderbauwerke, die sich wegen ihrer Verschiedenartigkeit nicht den Haltungen und Schächten zuordnen lassen, müssen in einem gesonderten Bereich getrennt erfasst werden. Dabei sind für jedes einzelne Bauwerk sämtliche Daten festzuhalten.
Zusätzlich zu den beiden Katastern ist ein Verzeichnis der übrigen Vermögensgegenstände, wie Grundstücke, Außenanlagen, Gebäude, sonstige Betriebsvorrichtungen (Maschinen), Betriebs- und Geschäftsausstattung und sonstige Vermögenswerte, zu erstellen. Sie können ebenfalls mit WERT weiterverarbeitet werden.
Aus den Bestandsunterlagen sind alle erforderlichen Daten für die Durchführung der Vermögensbewertung eines Entwässerungsnetzes zusammenzustellen. Bei der Erstbewertung eines Kanalnetzes ist darauf zu achten, dass die Arbeitsdatei alle erforderlichen Daten für die Vermögensbewertung ohne Ausnahme enthält. Da die Bestandsunterlagen meistens auf maschinell lesbaren Datenträgern gespeichert werden, sollte grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, auch die Arbeitsdatei für die Vermögensbewertung automatisch zu erstellen. Dabei sollte überprüft werden, ob alle für das gewählte Bewertungsverfahren und für die gewählte Genauigkeitsstufe erforderlichen Daten vollständig und fehlerfrei sind. Da das Programmsystem WERT eine vollständige und einwandfreie Arbeitsdatei voraussetzt, muss gewährleistet werden, dass in der Arbeitsdatei keine Fehler mehr vorhanden sind. Es erfolgt zwar eine Plausibilitätskontrolle, jedoch können dadurch nicht alle Fehler erkannt werden. Der Einsatz eines Kanalnetzinformationssystems auf Grundlage einer relationalen oder objektorientierten Datenbank (z.B. KANDIS, PROKIS, TIFFANY, BASYS, KIS, KANAL++, SMALLWORLD etc.) empfiehlt sich.
Erstbewertung - Allgemeines
Die Vermögensbewertung eines Entwässerungsnetzes nach dem Mengenverfahren (unter Verwendung des Wiederbeschaffungswertes) wird grundsätzlich haltungsweise durchgeführt. Den einzelnen Haltungen wird jeweils deren Anfangsschacht zugeordnet. Für die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Regelausführungen wird bei der Erstbewertung zunächst mit dem aktuellen Preisstand der Wiederbeschaffungswert ermittelt. Die zugrundezulegenden Einheitspreise sind für den Bewertungsstichtag möglichst zeitnah zu ermitteln.
Damit die örtlichen Verhältnisse hinreichend genau berücksichtigt werden können, wird der Wert eines Kanalnetzes aus folgenden Einzelpositionen errechnet (bei den Genauigkeitsstufen 1, 2 und 3):
- Aushub und Verfüllung des Rohrgrabens [EURO/m3]
- Rohrlieferung und -verlegung [EURO/m]
- Oberflächenbefestigung [EURO/m2]
- Baugrubenverbau [EURO/m2]
- Schächte und Sonderschächte [EURO/Stück]
- Wasserhaltung [EURO/m]
- Straßenentwässerung [EURO/Stück]
- Hausanschlüsse [EURO/Stück]
- Sonstige Kosten [%]
- Ingenieurleistungen [%]
Bei den Genauigkeitsstufen 4, 5 und 6 mit einem wesentlich geringeren Aussagewert wird dagegen die Vermögensbewertung stark vereinfacht. Dementsprechend reichen weniger Daten zur Berechnung aus. Eine Unterteilung in die obigen Kostenbereiche erfolgt nicht.
Bei der Genauigkeitsstufe 6 wird das Vermögen nur über einen einzigen Einheitspreis pro m Kanal, unabhängig von Tiefe und Querschnitt bestimmt.
Bei der Genauigkeitsstufe 5 wird das Vermögen des Kanalnetzes über profilabhängige Einheitspreise pro m Kanal bestimmt, die von der Tiefenlage der Kanäle unabhängig sind.
Bei der Genauigkeitsstufe 4 schließlich wird das Vermögen über profil- und tiefenabhängige Einheitspreise pro m Kanal errechnet. Sonstige Preiseinflüsse werden wie bei den Genauigkeitsstufen 5 und 6 nicht berücksichtigt bzw. sind bereits vorweg in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Genauigkeitsstufe 4 eignet sich wegen der relativ geringen Anzahl von Einheitspreisen gut für Kosteneinschätzungen.
Sonderbauwerke in der Kanalisation (z.B. Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenbecken) können ebenfalls als Schächte behandelt werden, wobei sie anstelle des Anfangsschachtes der zugehörigen Haltung anzusetzen sind. Die Kosten für die Bauwerke werden jedoch nicht ermittelt. Sie sind entsprechend der gewählten Bewertungsmethode nach dem Wiederbeschaffungswert (oder nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) als Wiederbeschaffungswerte direkt einzugeben. Können die genauen Werte der vorhandenen Sonderbauwerke nicht ermittelt werden, sind diese zu schätzen.
Eine andere Möglichkeit für die Bewertung der Sonderbauwerke oder anderer Vermögensgegenstände besteht darin, ähnlich wie für die Kanäle eine eigene, frei programmierbare Datei anzulegen. Mit Hilfe eines 10stelligen hierarchischen Kostenschlüssels können ähnlich wie bei der Haltungsdatei unterschiedliche Teilpositionen erklärt werden, die entsprechend kostenmäßig bewertet werden.
Wird eine der möglichen Genauigkeitsstufen gewählt, müssen dafür auch die erforderlichen Einheitspreise angegeben werden. Bei einer Bewertung über die Wiederbeschaffungswerte werden über das Baujahr und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die kalkulatorischen Kosten bestimmt und der Anlagennachweis entsprechend den Gemeindehaushaltsverordnungen erstellt.
Die Erstbewertung auf der Basis von Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten ist dann verhältnismäßig einfach, wenn diese Kosten bekannt sind. Dann ist nur noch eine automatische haltungsweise Verteilung vorzunehmen (über Mengenverfahren). Sind die Kosten aber ganz oder teilweise nicht bekannt, müssen sie entweder geschätzt oder aus dem Wiederbeschaffungswert über das Indexverfahren zurückgerechnet werden.
Nachfolgend werden die Erfassung der einzelnen Positionen und deren Einheitspreise sowie die einzelnen Bewertungen mit dem Programm WERT kurz beschrieben.
Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte - Mengenverfahren
4.4.1 Aushub und Verfüllung des Rohrgrabens Für die Aushubberechnung ist es erforderlich, für jedes Rohrprofil eine eigene Baugrubenbreite der Grabensohle anzugeben. Die Baugrubenbreite kann entweder für jede Haltung direkt in die Arbeitsdatei oder für jeden Rohrquerschnitt in die Baugrubendatei eingegeben werden. Die Bau- grubendatei kann in Anlehnung an DIN 4124 oder aufgrund besonderer Vorschriften erstellt werden.
Wenn die Baugrubendatei nach DIN/EN aufgestellt wird, sind folgende Mindestbaugrubenbreiten zu beachten:
- Grabentiefe bis 1,75 m (nicht verbaut): 0,60 m
- Grabentiefe bis 1,75 m (verbaut): 0,70 m
- Grabentiefe über 1,75 m bis 4,00 m (verbaut): 0,80 m
- Grabentiefe über 4,00 m (verbaut): 1,00 m
Neben dem Rohrquerschnitt können auch unterschiedliche Baugrubenbreiten
in Abhängigkeit vom Rohrmaterial und von der Grabenart (Einzel- oder
Doppelgraben) berücksichtigt werden. Darüber hinaus können noch die
Ausführungen mit oder ohne Baugrubenverbau, bzw. in geböschter
(Böschungswinkel 30 bis 90 Grad) oder senkrechter Baugrube unterschieden
werden. Dabei ist jeweils die Baugrubenbreite an der Kanalsohle anzugeben.
Aufgrund der eingegebenen Baugrubenbreite und der Grabenausführung wird der erforderliche Aushub für eine Haltung unter Zugrundelegung der mittleren Aushubtiefe und der Haltungslänge berechnet. Dabei kann die mittlere Aushubtiefe entweder direkt eingegeben oder aus den Sohl- und Deckelhöhen des Anfangs- und Endschachtes berechnet werden.
Die Einheitspreise für Aushub und Verfüllung des Rohrgrabens mit allen erforderlichen Nebenleistungen sind gestaffelt in Abhängigkeit von der Bodenart nach DIN 18300 und der mittleren Aushubtiefe anzugeben. Darüber hinaus können prozentuale Zuschläge für fließende Bodenarten (Klasse 2, DIN 18300) und schwer lösbaren Fels (Klasse 7, DIN 18300) gemacht werden.
Die Gesamtkosten für den Aushub und die Verfüllung ergeben sich aus dem ermittelten Aushub und den zugehörigen Einheitspreisen einschließlich eventueller Zuschläge.
Sind die genauen Baugrubenverhältnisse nicht bekannt, wird die Kostenberechnung mit durchschnittlichen Einheitspreisen durchgeführt.
Rohrlieferung und -verlegung
Bei der Erfassung der Anlagegüter sind haltungsweise grundsätzlich der Rohrquerschnitt und das verwendete Rohrmaterial festzuhalten. Zusätzlich können Besonderheiten, wie Rohrbettungen, Rohrsicherungen oder Gründungsarten, sowie besondere Dichtungen und Schutzanstriche (außen und innen) eingearbeitet werden.
Für die Rohrlieferung und Rohrverlegung einschließlich des Abdrückens sind für jeden Rohrquerschnitt und für handelsübliche Rohrmaterialien eigene Einheitspreise einzugeben. Die besonderen Ausführungsarten können ebenfalls für jeden Rohrquerschnitt mit Preiszuschlägen für die Sohlenausbildung, Rohrsicherung, Schutzanstriche, besondere Dichtungen und Gründungen berücksichtigt werden.
Wenn verwendete Rohrmaterialien teilweise oder ganz unbekannt sind, können die Kosten für Rohrlieferung und -verlegung mit durchschnittlichen Einheitspreisen ermittelt werden. Die Kosten für die Rohrlieferung und -verlegung werden wie die Rohrgrabenarbeiten haltungsweise für die Haltungslänge und mit dem zugehörigen Einheitspreis und evtl. Preiszuschlag berechnet.
Sollten Teile einer Haltung im unterirdischen Vortrieb gebaut worden sein, kann diese Teilstrecke bei den geometrischen Daten in WERT erfasst werden. Für diesen Teil wird dann lediglich ein Vortriebspreis je Meter angesetzt. Die Kosten für Aushub und Verfüllung, Verbau, Oberflächenwiederherstellung etc. werden von WERT für diese Teilmenge nicht angesetzt. Entsprechend muss der eingegeben Vortriebspreis je Meter sämtliche Vortriebskosten enthalten. Lediglich die sonstigen Kosten und die Ingenieurleistungen werden später hinzugerechnet.
Oberflächenbefestigung
Da die Abwasserkanäle städtischer Kanalisationen überwiegend in öffentlichen Straßen und Wegen liegen, werden zweckmäßig die Kosten für den Aufbruch und die Wiederherstellung der Oberfläche gesondert ermittelt. Die Größe der Oberfläche errechnet sich dabei aus der Haltungslänge und der Baugrubenbreite an der Oberfläche.
Die Kosten für die Oberflächenbefestigung werden aus der Oberflächenart und dem zugehörigen Einheitspreis ermittelt, wobei die Einheitspreise unterschiedlich befestigte Oberflächen erfassen können. Darüber hinaus kann auch ein durchschnittlicher Einheitspreis unabhängig von der Befestigungsart angegeben werden.
Die Gesamtkosten für den Straßenaufbruch und die Wiederherstellung werden durch Aufsummierung der Kosten je Haltung bestimmt.
Baugrubenverbau
Grundsätzlich ist ein Verbau von Baugruben erst bei mittleren Aushubtiefen von mehr als 1,25 m erforderlich. Bei allen Haltungen, deren mittlere Tiefe kleiner als 1,25 m ist, werden keine Verbaukosten angesetzt. Diese Grenze kann optional bei der Anwendung des Mengenverfahrens verändert werden.
Ist dagegen die mittlere Tiefe größer als 1,25 m, so werden die Verbaukosten pro Haltung aus der Verbaufläche und dem Einheitspreis der Verbauart, der noch von der Grabentiefe abhängig sein kann, ermittelt. Ein Verbau wird jedoch nur dann berücksichtigt, wenn der Rohrgraben auch tatsächlich ver- baut und nicht in geböschter Grube erstellt ist (Böschungswinkel 90 Grad).
Die Verbaufläche wird aus der Haltungslänge und der mittleren Aushubtiefe berechnet. Wenn der Abwasserkanal auf einer Sand- oder Betonsohle verlegt bzw. ummantelt ist, wird unabhängig von der Rohrsicherungsart ein Zuschlag für die Mehrtiefe von 20 cm angesetzt. Wenn der Verbau nicht auf der gesamten Haltungslänge stattfindet, kann ein prozentualer Abschlag von der Haltungslänge vorgenommen werden.
Darüber hinaus wird beim Rohrgraben überprüft, ob der Kanal im Einzel- oder Doppelgraben (Trennverfahren) liegt, wobei der Verbau beim Doppelgraben nur einseitig je Haltung berechnet wird.
Die Einheitspreise für den Verbau werden für unterschiedliche Verbauarten und gestaffelt nach Verbautiefen eingegeben, wobei die Einbindung in den Boden unterhalb der Grabensohle in die Einheitspreise einzurechnen ist. Die Einheitspreise können aber auch ohne Berücksichtigung der Verbauart nur nach den Verbautiefen gestaffelt oder generell als durchschnittlicher Verbaupreis angesetzt werden.
Standardschächte / Knoten
Für die Kostenermittlung wird die Schachttiefe herangezogen, die aus der Differenz zwischen der Deckelhöhe und der zugehörigen kleinsten Sohlhöhe ermittelt wird. Sind diese Höhen in der Arbeitsdatei nicht vorhanden, so wird die Schachttiefe durch die mittlere Aushubtiefe ersetzt.
Bei der Durchführung einer genauen Kostenermittlung sind für eine Vielzahl unterschiedlicher Schachtarten Einheitspreise nach der Schachttiefe und der Breite des größten zu- oder abgeführten Rohrquerschnittes gestaffelt vorzugeben. Vorhandene Unterstürze oder Abstürze sind in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Der Schachtpreis wird aus der errechneten Schachttiefe und dem zugehörigen Einheitspreis berechnet. Bei Zwillingsschächten (Doppelkanäle) wird der Schachtpreis je zur Hälfte auf die jeweilige Haltung angerechnet. Außerdem können wie bei den bisherigen Positionen auch vereinfachte Ermittlungen des Schachtpreises unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einheitspreise durchgeführt werden. Sonderbauwerke (z.B. Regenüberläufe, Regenbecken) sollten gesondert in einer Bauwerksdatei verwaltet werden.
Wasserhaltung
Die Kosten für die Wasserhaltung werden auf die Haltungslänge bezogen. Dabei können verschiedene Arten der Wasserhaltung (z.B. offene Wasserhaltung, Brunnenabsenkung usw.) berücksichtigt werden.
Für die einzelnen Wasserhaltungsarten sind Einheitspreise gestaffelt nach der Höhe der Grundwasserabsenkung (Differenz zwischen dem Grundwasserstand und der Sohlhöhe) einzugeben. Darüber hinaus können auch Einheitspreise ohne Staffelung nach der Höhe der Grundwasserabsenkung oder sogar ohne Unterscheidung der einzelnen Wasserhaltungsarten als genereller durchschnittlicher Einheitspreis angesetzt werden.
Die Kosten für die Grundwasserhaltung werden aus der Haltungslänge und dem zugehörigen Einheitspreis bestimmt.
Straßenabläufe
Die Anlagen zur Straßenentwässerung gehören grundsätzlich zu den Erschließungsanlagen. Aufwendungen für die Straßenentwässerung dürfen in der Regel nicht als Beiträge oder ähnliche Entgelte für die Abwasserbeseitigung umgelegt werden. Häufig werden Einrichtungen der allgemeinen Abwasserbeseitigung auch für die Straßenentwässerung mitbenutzt und der Träger der Straßenbaulast beteiligt sich sowohl an den Herstellungskosten als auch zum Teil an ihrer Erneuerung. Bevor die Einrichtungen, die teilweise oder ganz der Straßenentwässerung dienen, in die Vermögensbewertung mit aufgenommen werden, müssen diesbezüglich vermögensrechtliche Regelungen berücksichtigt werden.
Sollen die Kosten für die Straßenentwässerung z.B. bei Kostenschätzung von Entwässerungsentwürfen mitbewertet werden, können diese über die Anzahl der Straßenabläufe haltungsweise bestimmt werden. Die Anzahl der Straßenabläufe ist also für jede Haltung getrennt zu erfassen.
Die Kosten für die Straßenentwässerung errechnen sich aus der Anzahl der Straßenabläufe und dem zugehörigen Einheitspreis.
Hausanschlüsse
Die Kosten für die private Grundstücksentwässerung (Hausanschlüsse) sind entsprechend den vermögensrechtlichen Regelungen in den kommunalen Satzungen zur Abwasserbeseitigung von Grundstücken und aus Gebäuden zu berücksichtigen. Häufig werden die Kosten für die Hausanschlussleitungen (Anschlusskanal) vom Grundstücksbesitzer getragen, so dass ihre Berücksichtigung in der Vermögensbewertung des Kanalnetzes zumeist entfällt.
Sind die Kosten für die Anschlusskanäle, z.B. bei Kostenschätzungen, ganz oder teilweise mitzubewerten, ist für jede Haltung die tatsächliche Anzahl der Anschlusskanäle festzuhalten.
Die Kosten für die Hausanschlüsse errechnen sich dann aus der Anzahl der Anschlusskanäle und einem durchschnittlichen Einheitspreis pro Hausanschluss.
Sonstige Kosten
Fallen noch weitere Kosten für zusätzliche Leistungen pro Haltung an, die sich in den bisher aufgeführten Positionen nicht unterbringen lassen, so sind als prozentualer Zuschlagssatz pauschal zu berechnen. Hierfür kommen zum Beispiel folgende Leistungen in Frage:
- Baustelleneinrichtung und -sicherung
- Verkehrslenkung und -sicherung
- Verlegung von Versorgungsleitungen
- Entschädigungen für Anlieger
Da sonstige Kosten nur bei der Berechnung der Wiederbeschaffungswerte explizit berücksichtigt werden, sind sie ausschließlich als Zuschlagssatz (in Prozent) der Wiederbeschaffungswerte bei der Anwendung des Mengenverfahrens anzugeben.
Ingenieurleistungen
Die Gesamtkosten eines Kanals setzen sich aus den bisher einzeln aufgeführten Positionen zusammen. Darüber hinaus fallen noch Aufwendungen für verschiedene Ingenieurleistungen wie Beratung, Planung, Gutachten, Bauleitung usw. an, die unter dem Sammelbegriff Ingenieurleistungen gesondert aufgeführt sind. Auch dieser Zuschlagssatz wird nur bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte mittels Mengenverfahren errechnet.
Sind Kosten für Ingenieurleistungen bei der Vermögensbewertung mit zu berücksichtigen, so werden diese mit einem bestimmtem prozentualem Anteil aus den Gesamtkosten pro Haltung ermittelt (z.B. mit 10 %).
Preisindizes
Die bisher aufgeführten einzelnen Positionen werden grundsätzlich für die Vermögensbewertung nach dem Mengenverfahren für die Genauigkeitsstufen 1 bis 3 herangezogen. Dafür sind Einheitspreise für ein bestimmtes Jahr zugrunde zu legen, das nicht unbedingt das Bewertungsjahr sein muss. Will man dann damit eine Bewertung für das Bewertungsjahr durchführen, können die Werte über einen Preisindex (Indexverfahren) hochgerechnet werden. Dazu sind die Preisindizes für alle vorkommenden Baujahre sowie das Bewertungsjahr einzugeben.
Die verwendeten Preisindizes müssen statistisch abgesichert sein, wobei es für die Berechnung ohne Bedeutung ist, welches Kalenderjahr als Bezugsjahr (100 %) gewählt wird.
Die Voraussetzung für die Anwendung des Indexverfahrens ist jedoch die Kenntnis über die früheren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungswerte. Sind die tatsächlichen früheren Kosten nicht bekannt, müssen diese geschätzt werden. Für eine wirklichkeitsnahe Schätzung bietet sich als Grundlage der Wiederbeschaffungswert an, der zu einem bestimmten Bewertungsstichtag nach dem Mengenverfahren ermittelt wird. Die früheren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden dann aus dem so bestimmten Wiederbeschaffungswert mit dem Indexverfahren zurückgerechnet.
Auswertung der Vermögenswerte
Wiederbeschaffungswert – Hinweise zur Ermittlung
Der Wiederbeschaffungswert einer Entwässerungsanlage kann sowohl nach dem Mengenverfahren als auch mit dem Indexverfahren über Anschaffungskosten oder frühere Wiederbeschaffungswerte ermittelt werden. Sind die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht bekannt, erfolgt die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes bei der Erstbewertung grundsätzlich nach dem Mengenverfahren.
Da alle späteren Bewertungen auf der Grundlage einer Erstbewertung durchgeführt werden, ist es besonders bei der erstmaligen Erfassung der vorhandenen Entwässerungseinrichtungen von Bedeutung, einzelne Kosten möglichst genau zu ermitteln. Dabei ist von sechs möglichen Genauigkeits- stufen immer die Stufe zu wählen, die anhand des vorliegenden Datenmaterials die größte Genauigkeit gewährleistet. Dabei sollte versucht werden, mindestens die Genauigkeitsstufe 3, besser die Genauigkeitsstufe 2 anzusetzen.
Der Wiederbeschaffungswert setzt sich aus den Kosten sämtlicher Kanalhaltungen und Schächte sowie den sonstigen Kosten und den Kosten für Ingenieurleistungen zusammen.
Anschaffungskosten – Hinweise zur Ermittlung
Als Grundlage für die Vermögensbewertung können auch Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten herangezogen werden. Sie können sowohl der Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte, als auch der eigentlichen Vermögensbewertung zugrunde gelegt werden.
Sind die tatsächlichen früheren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und das Baujahr haltungsweise bekannt, erfolgt die Vermögensbewertung mit diesen Kosten, während die Wiederbeschaffungswerte mit den Preisindizes hochgerechnet werden.
Die tatsächlich angefallenen Kosten liegen jedoch häufig nur für einzelne Baumaßnahmen vor (Baujahr, Baulos). Da für die Durchführung der Vermögensbewertung die Kosten haltungsweise erforderlich sind, müssen die Gesamtkosten einer Maßnahme auf die zugehörigen Haltungen verteilt werden. Der Anteil einzelner Haltungen an den Gesamtkosten wird entsprechend der prozentualen Verteilung der Wiederbeschaffungswerte ermittelt. Dazu müssen Einheitspreisdateien vorliegen, um den Wieder- beschaffungswert nach einer von sechs Genauigkeitsstufen bestimmen zu können.
Sind die Herstellungskosten ganz oder teilweise nicht bekannt, müssen diese geschätzt werden. Auch hier kann zweckmäßig der nach dem Mengenverfahren errechnete Wiederbeschaffungswert mit anschließender Rückrechnung mit den Preisindizes zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis führen. Eine solche Berechnung kann aber auch nur dann durchgeführt werden, wenn das Herstellungsjahr jeder einzelnen Haltung bekannt ist. Das Herstellungsjahr des zugehörigen Schachtes muss dabei nicht mit dem der Haltung übereinstimmen.
Kalkulatorische Kosten – Hinweise zur Ermittlung
Unter die Kalkulatorischen Kosten fallen die jährlichen Abschreibungen, der Restbuchwert und die kalkulatorischen Zinsen.
Je nach der Bewertungsgrundlage werden jährliche Abschreibungen haltungsweise entsprechend den Ausführungen im Abschnitt "Abschreibungen" berechnet und in der Zusammenstellung der Abschreibungen für die Kanäle ausgegeben. Das heißt, aus dem Wiederbeschaffungswert oder den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Zugrundelegung der jeweiligen Abschreibungssätze
Der Restbuchwert zum Bewertungsstichtag errechnet sich als Differenz zwischen dem angesetzten Wert und den bis dahin angefallenen Abschreibungen. Die berechneten Restbuchwerte sind wie die jährlichen Abschreibungen in der Zusammenstellung der Kostenarten getrennt pro Haltung und Schacht oder in einer Summe wiedergegeben.
Neben den jährlichen Abschreibungen sind für die Ermittlung der Abwassergebühren noch die kalkulatorischen Zinsen von Bedeutung. Unter Zugrundelegung eines frei wählbaren Zinssatzes erfolgt die Ermittlung direkt aus dem Restbuchwert. Der zu verzinsende Restbuchwert wird dabei aus den Anschaffungskosten oder auch aus dem Wiederbeschaffungswert mit oder ohne Berücksichtigung evtl. Zuschüsse und Beträge berechnet. Abzugskapitalien (Zuschüsse und Beiträge) werden in WERT in einer Summe je Datensatz (Haltung, Schacht oder Bauwerk) verwaltet. Eine Aufteilung und differenzierte Berücksichtigung nach Zuschüssen auf der einen Seite und Beiträgen auf der anderen Seite ist nicht möglich. Wenn das Abzugskapital in WERT reduziert (aufgelöst) werden soll, erfolgt diese Auflösung grundsätzlich nach dem gleichen Abschreibungssatz der auch für die Abschreibung des zugeordneten Wirtschaftsgutes angewendet wird. Die so ermittelten kalkulatorischen Zinsen werden für die gesamte Entwässerungsanlage ausgegeben und auf die einzelnen Entwässerungsverfahren verteilt.
Anlagenachweis – Hinweise zur Erstellung
Das Ergebnis der Vermögensbewertung wird im Anlagennachweis wiedergegeben.
Bei der Erstbewertung enthält die Spalte "Anfangsstand" die Bewertungsgrundlage (Wiederbeschaffungswert oder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten), die den Wert der Anlage zum Zeitpunkt der Bewertung darstellt. Nachdem bei einer erstmaligen Bewertung weder Zu- noch Abgänge zu verzeichnen sind, ist der Endstand gleich dem Anfangsstand. Nach dem Abzug der Wertberichtigungen, die in diesem Falle die bisherigen Abschreibungen und die des Bewertungsjahr es enthalten, ergibt sich der Vermögenswert im Haushaltsjahr (Restbuchwert). Darüber hinaus wird der Anlagennachweis getrennt für die einzelnen Anlagengruppen (Entwässerungsverfahren) geführt.
Achtung: Allein das Kennzeichen Zugang, Abgang oder Bestand ist verantwortlich für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu den entsprechenden Spalten im Anlagenachweis. Dadurch können auch Wirtschaftsgüter, die verspätet erfasst wurden (z.B. nach Jahren aufgefundene Schächte) mit ihrem echten Baujahr als Zugang im Anlagenachweis ausgewiesen werden. Das Baujahr hat keinen Einfluss auf die Darstellung im Anlagenachweis solange es <= dem Bewertungsjahr ist.
Fortschreibung
Alljährlich sind die Zu- und Abgänge bei Erfassung der Anlagegüter zur berücksichtigen.
Zugänge sind die neu angeschafften, neu hergestellten, erneuerten und erweiterten Vermögensgegenstände (Haltungen, Schächte, Bauwerke), wobei die Anlagenteile und die anfallenden Kosten entsprechend den Erfordernissen der Bewertung festzuhalten sind. Auch alte Wirtschaftsgüter, die nachträglich aufgefunden wurden, können als Zugänge erfasst werden. Diese haben dann allerdings in Abhängigkeit vom Baujahr bereits einen entsprechenden Restbuchwert bzw. kumulierte Abschreibungen.
Als Abgänge werden die aus dem Anlagevermögen ausgeschiedenen Gegenstände (z.B. durch Verkauf, Abbruch, Diebstahl, Verlust, Zerstörung, Verschrottung oder Austausch) bezeichnet. Bei Abgängen sind sowohl die Mengenangaben als auch die Kosten zu berichtigen. Der auf den Abgang entfallende ursprüngliche Vermögenswert oder dessen Teil und die aufgelaufenen Abschreibungen sind abzusetzen.
Vollständig abgeschriebene Gegenstände, die weiterhin für den Betrieb benötigt und tatsächlich genutzt werden, sind nicht als Abgänge zu bezeichnen. Solche Gegenstände oder Anlagenteile werden mit dem "Erinnerungswert" von 1,00 EURO bzw. DM geführt.
Eine fortschreibende Vermögensbewertung sollte jährlich durchgeführt werden. Aufgrund der Ergebnisse der Erstbewertung und unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge, wird der Anlagennachweis erstellt. Dabei werden die Abgänge im Haushaltsjahr noch einmal abgeschrieben, unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens, und die gesamte bisherige Abschreibung des Vermögens wird als "Abschreibung Abgang" angegeben. Der Restbuchwert ergibt sich als Differenz der Endstände zwischen dem Anlagenwert und den Wertberichtigungen.
Darüber hinaus werden aus dem errechneten Restbuchwert die kalkulatorischen Zinsen evtl. unter Berücksichtigung von Zuschüssen und Beiträgen berechnet. Es ist dabei ohne weiteres denkbar, dass die kalkulatorischen Zinsen aus dem Restbuchwert des Anschaffungswertes, die Abschreibungen aber aus dem Wiederbeschaffungswert ermittelt werden.
Neubewertung
Soweit eine Neubewertung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten nach den landesrechtlichen Regelungen vorgenommen wird, kann in bestimmten Zeitabständen oder bei größeren Wertsteigerungen eine neue Vermögensbewertung durchgeführt werden.
Periodische Neubewertungen sind wie die Erstbewertungen zu behandeln, wobei die Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte für den Anlagennachweis erhalten bleiben müssen.
Die Berechnung kann sowohl nach dem Mengenverfahren als auch nach dem Indexverfahren vorgenommen werden, wobei die gleichen Nachweise wie bei der Erstbewertung zu erstellen sind.